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PKO berät Existenzgründer sowie kleine und mittlere Unternehmen im Bereich Personaldienstleistungen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann Beratungen, Trainings und Coachings mit erheblichen Zuschüssen fördern.
Förderfähig sind Unternehmensberatungen zur Verbesserung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen sowie als Existenzgründungsberatung, welche die Bereitschaft zu Existenzgründungen stärkt.
Die Förderung von Informations- und Schulungsveranstaltungen dient der Leistungssteigerung bestehender Unternehmen oder vermittelt Informationen über die Existenzgründung.

Zuschüsse zu den vom Unternehmensberater in Rechnung gestellten Beratungskosten betragen als Höchstzuschuss bei Existenzgründungen 50%, max. 1.500,00 Euro, bei Existenzaufbauberatungen (innerhalb von 3 Jahren nach Gründung) 50%, max. 1.500,00 Euro, und bei allen übrigen Beratungen 40 %, max. 1.500,00 Euro.
Bei Existenzaufbauberatungen hat das Jungunternehmen ein Beratungskontingent von insgesamt 3000,00 Euro im Rahmen der Laufzeit der Richtlinien.

Schulungs- und Informationsveranstaltungen (Kurse, Seminare, Workshops und Erfahrungsaustausch-Tagungen) für Unternehmer, Führungskräfte und Existenzgründer von mindestens 6 Stunden Dauer können mit einem Zuschuss von 40 Euro/Stunde gefördert werden. Höchstens gefördert werden 18 Stunden einer Veranstaltung, die Veranstaltung kann auch länger dauern. Der Höchstzuschuss beträgt 720 Euro für 18 Stunden.

Für Arbeitsuchende, die sich im Bereich Personaldienstleistungen selbständig machen wollen, bietet PKO über seine Beratungsleistungen und sein Beraternetzwerk einen Service aus einer Hand sowie die Perspektive einer beruflichen Heimat und eines abgesicherten Starts in die Selbständigkeit.

Die Ich-AG (Existenzgründungszuschuss) bietet die Möglichkeit, aus der Arbeitslosigkeit heraus eine geförderte selbständige Tätigkeit aufzunehmen. Voraussetzung ist der Bezug von Arbeitslosengeld.
Der zweite Weg der Förderung der eigenen beruflichen Existenz für Arbeitslose ist das Überbrückungsgeld, das im Unterschied zur Ich-AG auch von Nicht-Arbeitslosen zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit beantragt werden kann, wenn sie z. B. eine Kündigung erhalten haben.
Auf beide Förderungen besteht seit 1.1.2004 Rechtsanspruch!
Faustregel: Für Arbeitslose mit vergleichsweise hohem Arbeitslosengeld lohnt sich eher das Überbrückungsgeld, für gekündigte Nicht-Arbeitslose ausschließlich, für Arbeitslose mit eher niedrigem Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe lohnt sich eher die Ich-AG.
Für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Existenzgründung stehen zusätzlich noch Mittel des Europäischen Sozialfonds (ESF-Mittel) als sogenannte "Leistungen zur Sicherung der Existenzgründung aus Mitteln des ESF" für ein begleitendes Coaching zur Verfügung. Die Maximalhöhe ist 4600 EUR, genauere Informationen finden Sie weiter unten. Die Agenturen für Arbeit können die Höhe der Coachinggelder allgemein reduzieren. Die tatsächlich zugesagten Coachinggelder liegen daher meistens zwischen 1.000 und 3.500 EUR. Unabhängig von einer vorangegangenen oder drohenden Arbeitslosigkeit gibt es noch verschiedene Förderungen zur Existenzgründung und Sicherung, z. B. die des Bundesamts für Außenwirtschaft.

Existenzgründungszuschuss bei Gründung einer Ich-AG

Die nachstehende Pressemitteilung der Bundesanstalt für Arbeit vom 03.01.03 enthält alle wichtigen Informationen zur Ich-AG. Lesen Sie auch den guten Beitrag bei ueberbrueckungsgeld.de.

Das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt hat ab 1. Januar 2003 einen Anspruch auf einen Existenzgründungszuschuss zur Unterstützung von so genannten Ich- bzw. Familien AGs eingeführt. Diese Regelung ist bis Ende 2005 befristet. Die Förderung richtet sich an vormalige Bezieher von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe oder Beschäftigte in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und Strukturanpassungsmaßnahmen, die eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen.

Der Zuschuss wird in abnehmender Höhe für maximal drei Jahre gewährt, solange das Einkommen 25.000 EUR im Jahr nicht überschreitet und allenfalls Familienmitglieder mitarbeiten, aber keine Arbeitnehmer beschäftigt werden. Der Zuschuss beträgt im ersten Jahr 600 EUR, im zweiten Jahr 360 EUR und im dritten Jahr 240 EUR monatlich. Die Leistung wird jeweils für ein Jahr bewilligt. Vor einer erneuten Bewilligung ist vom Existenzgründer nachzuweisen, dass die Förderungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen. Die Förderung muss vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bei dem Arbeitsamt beantragt werden, in dessen Bezirk der Existenzgründer seinen Wohnsitz hat. Dort gibt es auch weitergehende Informationen.

Mit dem Existenzgründungszuschuss besteht nunmehr - neben dem Überbrückungsgeld gem. § 57 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - ein weiteres arbeitsmarktpolitisches Instrument zur Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit.



Für Arbeitslose mit höherem Arbeitslosengeld lohnt sich als Alternative zur Ich-AG eher das Überbrückungsgeld nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 SGB III

Sehr gute umfangreiche Informationen zum Überbrückungsgeld finden Sie unter www.ueberbrueckungsgeld.de.

Förderungszweck:

Unterstützung von Arbeitslosen die durch Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden oder vermeiden.

Antragsberechtigte:

Arbeitslose, die in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit oder der vorgeschalteten Teilnahme an einer Maßnahme zu deren Vorbereitung - Entgeltersatzleistungen nach SGB III bezogen haben oder einen Anspruch darauf hätten oder - eine Beschäftigung ausgeübt haben, die als ABM-Maßnahme oder als Strukturanpassungsmaßnahme gefördert worden ist. Bereits geförderte Selbständige, die wieder arbeitslos gemeldet sind, soweit die letzte Förderung mindestens 24 Monate zurückliegt.

Höhe der Förderung:

Zuschuss bis zur Dauer von 6 Monaten in Höhe der zuvor bezogenen oder zu beziehenden Leistungen einschließlich der darauf entfallenden pauschalierten Sozialversicherungsbeiträge, insgesamt etwa 20 Prozent mehr als Ihr letztes Arbeitslosengeld.

Antragsweg:

Arbeitsamt am Wohnort des Antragstellers.



Überbrückungsgeld und Ich-AG im Vergleich

Überbrückungsgeld “Ich-AG”-Zuschuss
Zweck ist die Sicherung des Lebensunterhalt des Existenzgründers in der Anlaufphase (6 Monate) des Unternehmens. Die Mittel werden zur sozialen Sicherung des Existenzgründers in einer bis zu drei Jahren dauernden “Startphase” des Unternehmens eingesetzt.
Auf die Förderung besteht seit 1.1.2004 ein Rechtsanspruch. Auf die Förderung besteht Rechtsanspruch.
Keine grundlegende Pflichtmitgliedschaft bei den Sozialkassen. Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Pflegeversicherung (gesetzlich oder privat). Bei der Rentenversicherung wird in der Regel auf die Hälfte der monatlichen Bezugsgröße (1.190 € in Westdeutschland und 997,50 € in Ostdeutschland Beiträge gezahlt. Das sind bei 19,5 % Beitragssatz (2003) ca. 230 bzw. 195 €. Auf Antrag könne höhere Beiträge gezahlt werden. Auch sind auf besonderen Antrag geringere Beiträge möglich, sofern ein geringeres Einkommen, aber mindestens 400 €, nachgewiesen werden können.
Bei der Pflegeversicherung ist monatlich mit knapp über 20 € (bei einem Gewinn in Höhe von 1.200 €/Monat) zu rechnen.
Keine Beschränkungen bezüglich des Gewinnes. Allerdings sollen die Gewinnerwartungen in der Anlaufphase den Bezug von Überbrückungsgeld rechtfertigen. Der Unternehmensgewinn darf pro Jahr 25.000 € nicht übersteigen. Dieser Betrag erhöht sich auch dann nicht, wenn Familienmitglieder mitarbeiten.
Keine Beschränkung bezüglich der Einstellung von Arbeitnehmern. Es dürfen, mit Ausnahme von Familienangehörigen, keine weiteren Personen beschäftigt werden. Mitarbeitende Familienangehörige sind aber weder im sozialversicherungsrechtlichen noch im arbeitsrechtlichen Sinne Arbeitnehmer.
Das Überbrückungsgeld wird in Höhe des gewährten Arbeitslosengeldes/Arbeitslosenhilfe zuzüglich einer Sozialversicherungspauschale (ca. 60 % beim Arbeitslosengeld und ca. 30 % bei Arbeitslosenhilfe) gezahlt. Der Zuschuss ist ein monatlicher pauschaler Zuschuss und wird zunächst für ein Jahr bewilligt. Er wird dann weiter gezahlt, sofern die Fördervoraussetzungen noch erfüllt sind. Der Zuschuss beträgt im
  • ersten Jahr monatlich 600 €,
  • zweiten Jahr monatlich 360 €,
  • dritten Jahr monatlich 240 €.
Entfallen die Fördervoraussetzungen, ist der für die zurückliegenden Monate gezahlte Zuschuss nicht zurückzuzahlen.
Weitere Nebentätigkeiten sind erlaubt. Eine oder mehrere zusätzliche, abhängige Beschäftigungen sind möglich. Die erzielten Einkünfte werden mit der aus der “Ich-AG” zusammengerechnet und damit das Überschreiten der Obergrenze von 25.000 € geprüft.
Auf das Überbrückungsgeld wird keine Einkommensteuer erhoben. Allerdings unterliegen die Einkünfte dem Progressionsvorbehalt (Berechnung des Einkommensteuersatzes). Auf den Zuschuss wird keine Einkommensteuer erhoben. Auch unterliegt der Zuschuss nicht dem Progressionsvorbehalt.
Es sind keine besonderen Unterlagen, außer gegebenenfalls Nachweise zur Einhaltung gesetzlicher Rahmenbedingungen erforderlich. Es sind keine besonderen Unterlagen, außer gegebenenfalls Nachweise zur Einhaltung gesetzlicher Rahmenbedingungen erforderlich.




Zur Sicherung der Existenzgründung kann das Arbeitsamt für einen Zeitraum bis 12 Monate nach der Existenzgründung Lehrgangskosten aus Mitteln des ESF übernehmen. Unter dem Stichwort Coaching können Lehrgangskosten insgesamt bis zu einer max. Höhe von 4.600 Euro übernommen werden. Aufgrund der sehr unterschiedlichen Situation auf den regionalen Arbeitsmärkten können die Arbeitsämter davon abweichende niedrigere Höchstbeträge für die Erstattungsfähigkeit der Kosten festlegen. Die Kosten sind in jedem Einzelfall nachzuweisen. Die Direktzahlung an die Coaching-Stelle, also z. B. PKO, ist möglich. Sie allein können im Rahmen der zugesagten Coaching-Mittel entscheiden, wofür Sie diese ausgeben.
Zum Ansehen des entsprechenden Merkblattes des Arbeitsamtes klicken Sie hier.
Neben den Lehrgangskosten werden auch Fahrkosten und Kosten für die Betreuung aufsichtsbedürftiger Kinder von Teilnehmern für die Tage des Coachings (zu 1/30 je Kalendertag) bzw. in Höhe von 130 Euro monatlich je Kind übernommen (analog § 83 SGB III).
Die ESF-Leistungen für die Begleitung einer selbständigen Tätigkeit (Coaching) müssen Sie bei Ihrem Arbeitsamt rechtzeitig gesondert beantragen.

Lesen Sie zum Thema Coachingförderung auch den Zeitungsartikel "Ein Coach für alle Fälle".




Ein weiterer Weg der Förderung sind sogenannte § 10 Mittel, die freie Förderung nach § 10 SGB III. In diesem Rahmen können Agenturen für Arbeit sinnvolle Schritte zur Beendung der Arbeitslosigkeit nach freiem Ermessen finanziell begleiten.



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